Er handelte weitgehend richtig, indem er das Fehlen der Plexiglasscheibe und damit die von der Unfallmaschine ausgehende Gefahr mehrmals seinem Vorgesetzten, dem Betriebsleiter/Berufungsführer 3, meldete und mit Nachdruck darauf hinwies, dass die Maschine ausgeschaltet werden sollte. Das objektive Tatverschulden wiegt bei ihm – in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und vor allem im Verhältnis zu den andern drei Beteiligten – insgesamt sehr leicht.