18.2 Einsatzstrafe 18.2.1 Objektive Tatkomponenten Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts kann vorab auf die Ausführungen unter V.15.2.1 Objektive Tatkomponenten hiervor verwiesen werden. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs gilt es auch betreffend den Berufungsführer 4 zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Arbeitsunfall handelt, welcher von niemandem gewollt war und in Bezug auf welchen nicht von einem verwerflichen Handeln im herkömmlichen Sinn gesprochen werden kann.