17.5 Fazit Strafmass Für den Berufungsführer 3 resultiert damit eine Geldstrafe von insgesamt 20 Tagessätzen. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf CHF 70.00 festgelegt (pag. 707 und pag. 791). Zu seinen Gunsten ist das neue Nettoeinkommen des Berufungsführers 3 zu berücksichtigen (vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 25.06.2016, pag. 880). Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist somit nicht mehr von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5‘250.00, sondern neu von nurmehr CHF 4‘600.00 auszugehen.