17.2.3 Gesamtes Tatverschulden Das Tatverschulden des Berufungsführers 3 liegt insgesamt – in Relation zum weiten Strafrahmen – noch im leichten Bereich, wofür die Kammer eine Einsatzstrafe von 15 Strafeinheiten als angemessen erachtet. 17.3 Strafart und Asperation Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter V.15.3. Strafart und Asperation hiervor verwiesen werden. Die Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe erhöht sich somit infolge Asperation um 5 Tagessätze auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen.