Auch wäre es ihm in seiner Stellung als Betriebsleiter möglich gewesen, den Ersatz der Plexiglasscheibe zu beschleunigen. Er war in seiner Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt und hätte den Unfall vermeiden können. Er hätte jederzeit die Anweisung geben können, die Öffnung im Schutzgitter provisorisch abzudecken und/oder mit einem Warnhinweis zu versehen. Diese Aspekte wirken leicht verschuldenserhöhend.