Diese Beweggründe (hoher Produktions- und Termindruck, Kundenerwartungen) vermögen das Handeln jedoch keineswegs zu rechtfertigen. Der Berufungsführer 3 allein hätte es in der Hand gehabt, die Maschine nach erfolgter Meldung ausschalten zu lassen und damit die Verletzungsgefahr sofort zu eliminieren. Aufgrund der wiederholten Warnungen des Berufungsführers 4 musste ihm bewusst gewesen sein, dass von der Unfallmaschine im defekten Zustand eine Gefahr ausging. Auch wäre es ihm in seiner Stellung als Betriebsleiter möglich gewesen, den Ersatz der Plexiglasscheibe zu beschleunigen.