17.2.2 Subjektive Tatkomponenten Auch der Berufungsführer 3 handelte fahrlässig. Dies ist dem Tatbestand von Art. 125 StGB jedoch immanent und wirkt sich neutral aus. Was seine Beweggründe anbelangt, so ist gemäss den eigenen Aussagen des Berufungsführers 3 davon auszugehen, dass er sich aufgrund des hohen Produktionsdruckes zur Anordnung gezwungen sah, die Unfallmaschine dürfe nicht ausgeschaltet werden. Diese Beweggründe (hoher Produktions- und Termindruck, Kundenerwartungen) vermögen das Handeln jedoch keineswegs zu rechtfertigen.