Der Berufungsführers 3 hat in seiner Funktion als Betriebsleiter die Anweisung erteilt, die laufende Unfallmaschine dürfe nicht ausser Betrieb genommen werden und müsse weiterlaufen. Er hat es mit andern Worten unterlassen, etwas gegen die von der Maschine ausgehende Gefahr zu unternehmen, obwohl er auf Letztere hingewiesen worden ist. Sein Tatbeitrag und sein Verschulden wiegen damit im Vergleich zum Berufungsführer 2 schwerer, im Vergleich zum Berufungsführer 1 jedoch etwas weniger schwer.