In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs gilt es auch betreffend den Berufungsführer 3 zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Arbeitsunfall handelt, welcher von niemandem gewollt war und in Bezug auf welchen nicht von einem verwerflichen Handeln im herkömmlichen Sinn gesprochen werden kann. Der Berufungsführers 3 hat in seiner Funktion als Betriebsleiter die Anweisung erteilt, die laufende Unfallmaschine dürfe nicht ausser Betrieb genommen werden und müsse weiterlaufen.