16.5 Fazit Strafmass Für den Berufungsführer 2 resultiert damit eine Geldstrafe von insgesamt 15 Tagessätzen. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf CHF 60.00 festgelegt (pag. 706 und pag. 791). Zu seinen Gunsten ist neu nicht mehr das Nettoeinkommen des Berufungsführers 2, sondern dessen Rente zu berücksichtigen (vgl. Erhe-