16.4 Täterkomponenten Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 789 f.). Der durch die Kammer eingeholte aktuelle Leumundsbericht (pag. 867 ff.) bestätigt diese Angaben und hält insbesondere fest, der Berufungsführer 2 sei behördlich und polizeilich nie negativ in Erscheinung getreten und geniesse einen einwandfreien Leumund (pag. 868). Die Strafempfindlichkeit ist als normal einzustufen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten des Berufungsführers 2 neutral aus, d.h. weder straferhöhend noch strafmindernd.