Nichtsdestotrotz wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die Öffnung im Schutzgitter provisorisch abzudecken und/oder mit einem Warnhinweis zu versehen. Auch hätte er mit mehr Nachdruck für den Ersatz der Scheibe besorgt sein müssen. Er hätte den Unfall damit mit grosser Wahrscheinlichkeit ohne grossen logistischen und zeitlichen Aufwand verhindern können. 16.2.3 Gesamtes Tatverschulden Das Tatverschulden des Berufungsführers 2 liegt insgesamt – in Relation zum weiten Strafrahmen – noch im leichten Bereich, wofür die Kammer eine Einsatzstrafe von 10 Strafeinheiten als angemessen erachtet.