Und schliesslich schilderte der Berufungsführer 2 für die Kammer glaubhaft, dass der Berufungsführer 3 angeordnet habe, die Unfallmaschine müsse weiter laufen und dürfe nicht ausser Betrieb genommen werden. Insbesondere diese letzte Komponente macht es für die Kammer nachvollziehbar, dass der Berufungsführer 2 die Maschine nicht entgegen den Anweisungen seines Vorgesetzten ausgeschaltet hat. Seine Beweggründe waren mithin nicht egoistisch, sondern nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die Öffnung im Schutzgitter provisorisch abzudecken und/oder mit einem Warnhinweis zu versehen.