85 er sich selber nicht als für die Ausserbetriebnahme der Maschine zuständig erachtete. Der Berufungsführer 2 machte zudem geltend, er habe die von der Maschine ausgehende Gefahr nicht einschätzen können. Und schliesslich schilderte der Berufungsführer 2 für die Kammer glaubhaft, dass der Berufungsführer 3 angeordnet habe, die Unfallmaschine müsse weiter laufen und dürfe nicht ausser Betrieb genommen werden.