16.2.2 Subjektive Tatkomponenten Auch der Berufungsführer 2 handelte fahrlässig. Dies ist dem Tatbestand von Art. 125 StGB immanent und wirkt sich neutral aus. Was die Beweggründe anbelangt, so hat der Berufungsführer 2 glaubhaft dargetan, dass er dem Straf- und Zivilkläger keinen Auftrag zum Sprayen erteilen und auch keinen solchen bestätigen wollte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Berufungsführer 2 das Fehlen der Plexiglasscheibe gemeldet und die Sache damit als erledigt angeschaut, da