Auch er war als Schichtleiter aufgrund seiner Garantenstellung für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Kontrolleurs unmittelbar verantwortlich. Im Unterschied zum Berufungsführer 1 hat er aber das Fehlen der Plexiglasscheibe gemeldet. Sein Tatbeitrag wiegt damit weniger schwer als derjenige des Berufungsführers 1. Das objektive Tatverschulden wiegt – in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt noch leicht.