In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs gilt es auch in Bezug auf den Berufungsführer 2 zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Arbeitsunfall handelt, welcher von niemandem gewollt war und in Bezug auf welchen nicht von einem verwerflichen Handeln im herkömmlichen Sinn gesprochen werden kann. Der Berufungsführers 2 hat die Sprayanweisung des Berufungsführers 1 – wenn auch unbewusst und ungewollt – dem Straf- und Zivilkläger gegenüber bestätigt. Auch er war als Schichtleiter aufgrund seiner Garantenstellung für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Kontrolleurs unmittelbar verantwortlich.