16.2 Einsatzstrafe 16.2.1 Objektive Tatkomponenten Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts wird vorab auf die Ausführungen unter V.15.2.1 Objektive Tatkomponenten hiervor verwiesen. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs gilt es auch in Bezug auf den Berufungsführer 2 zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Arbeitsunfall handelt, welcher von niemandem gewollt war und in Bezug auf welchen nicht von einem verwerflichen Handeln im herkömmlichen Sinn gesprochen werden kann.