15.5 Fazit Strafmass Für den Berufungsführer 1 resultiert damit eine Geldstrafe von insgesamt 30 Tagessätzen. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf CHF 60.00 festgelegt (pag. 707 und pag. 791). Das aktuelle monatliche Nettoeinkommen des Berufungsführers 1 beträgt zwar nicht mehr CHF 4‘800.00, sondern neu CHF 4‘848.00 (vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 29.06.2016, pag. 891), woraus gemäss Berechnungsformular ein Tagessatz von CHF 70.00 resultieren würde (vgl. Berechnungsformular Tagessatz, pag.