Die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe wegen Widerhandlung gegen das SVG (pag. 789) ist im durch die Kammer eingeholten aktuellen Strafregisterauszug vom 01.07.2015 nicht mehr verzeichnet und darf infolgedessen praxisgemäss nicht mehr berücksichtigt werden (pag. 887). Die Strafempfindlichkeit ist als normal einzustufen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten des Berufungsführers 1 neutral aus, d.h. weder straferhöhend noch strafmindernd.