Dieser Schuldspruch ist eng mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verknüpft. Für die Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen allein erscheint eine Geldstrafe im Bereich von 10 Tagessätzen angemessen. Aufgrund des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der beiden Delikte, sind asperierenderweise fünf Strafeinheiten/Tagessätze aufzurechnen (vgl. dazu BGer 6B_323/2010 vom 23.06.2010, E. 3.2.). Die Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe erhöht sich somit um 5 Tagessätze auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.