83 Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen nur eine Geldstrafe in Frage (vgl. V.14. Grundlagen der Strafzumessung hiervor). Die Einsatzstrafe von 25 Strafeinheiten/Tagessätzen für den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ist daher aufgrund des Schuldspruchs wegen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dieser Schuldspruch ist eng mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verknüpft.