15.2.3 Gesamtes Tatverschulden Das Tatverschulden des Berufungsführers 1 liegt insgesamt – in Relation zum weiten Strafrahmen – noch im leichten Bereich, wofür die Kammer eine Einsatzstrafe von 25 Strafeinheiten als angemessen erachtet. 15.3 Strafart und Asperation Als Strafart kommt vorliegend sowohl für den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung als auch für den Schuldspruch wegen Beseitigung oder