Der Berufungsführer 1 hätte das Geschehene ohne Weiteres und ohne grossen logistischen und zeitlichen Aufwand vermeiden können, indem er für den Ersatz der Plexiglasscheibe besorgt gewesen wäre und indem er die Öffnung im Schutzgitter bis zum Ersatz der Plexiglasscheibe zumindest provisorisch geflickt hätte. Und vor allem wäre der Unfall wohl ausgeblieben, hätte der Berufungsführer 1 den in dieser Beziehung unerfahrenen Straf- und Zivilkläger nicht angewiesen, durch die Öffnung in die Maschine hinein zu sprayen. Diese Aspekte wirken leicht verschuldenserhöhend.