Die Anweisung an den Straf- und Zivilkläger, in die Maschine hinein zu sprayen hat er erteilt, um die Produktion nicht unterbrechen zu müssen bzw. um Zeit sparen zu können. Es handelt sich dabei jedoch nicht um Beweggründe, welche das Handeln des Berufungsführers 1 zu rechtfertigen vermöchten. Der Berufungsführer 1 hätte das Geschehene ohne Weiteres und ohne grossen logistischen und zeitlichen Aufwand vermeiden können, indem er für den Ersatz der Plexiglasscheibe besorgt gewesen wäre und indem er die Öffnung im Schutzgitter bis zum Ersatz der Plexiglasscheibe zumindest provisorisch geflickt hätte.