15.2.2 Subjektive Tatkomponenten Der Berufungsführer 1 handelte fahrlässig. Dies ist dem Tatbestand von Art. 125 StGB immanent und wirkt sich daher neutral aus. Was die Beweggründe anbelangt, so hat der Berufungsführer 1 das Fehlen der Plexiglasscheibe gemäss eigenen Angaben nicht gemeldet, weil er davon ausgegangen sei, der Defekt sei bereits gemeldet worden. Die Anweisung an den Straf- und Zivilkläger, in die Maschine hinein zu sprayen hat er erteilt, um die Produktion nicht unterbrechen zu müssen bzw. um Zeit sparen zu können.