Ausserdem hat er das Fehlen der Plexiglasscheibe als einziger nie gemeldet. Sein Tatbeitrag wiegt mithin etwas schwerer als diejenigen der Berufungsführer 2, 3 und 4. Gesamthaft wiegt das objektive Tatverschulden – immer verstanden in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – noch leicht.