Der Berufungsführer 1 hat mit der Anweisung an den Straf- und Zivilkläger, durch die Öffnung im Schutzgitter in die Maschine hinein zu sprayen, jedoch die unmittelbarste Ursache für den Unfall gesetzt. Er war als Schichtleiter aufgrund seiner Garantenstellung gegenüber den ihm direkt unterstellten Kontrolleuren für deren Sicherheit unmittelbar verantwortlich. Ausserdem hat er das Fehlen der Plexiglasscheibe als einziger nie gemeldet.