In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Arbeitsunfall handelt, welcher von niemandem gewollt war und in Bezug auf welchen nicht im herkömmlichen Sinn von einem verwerflichen Handeln gesprochen werden kann. Der Berufungsführer 1 hat mit der Anweisung an den Straf- und Zivilkläger, durch die Öffnung im Schutzgitter in die Maschine hinein zu sprayen, jedoch die unmittelbarste Ursache für den Unfall gesetzt.