Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts lässt sich festhalten, dass die durch den Unfall erlittenen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers äusserst schwer sind (Defektläsion am Vorderarm mit Sehnendefekten und offener Ulnaschaft-Fraktur sowie Verbrennungen zweiten und dritten Grades, vgl. dazu den Bericht des Inselspitals vom 09.03.2011, pag. 413 f.) und im Verlauf der Behandlung am 08.06.2010 sogar eine Unterarmamputation notwendig machten.