richtungen asperierenderweise zu erhöhen. 15.2 Einsatzstrafe 15.2.1 Objektive Tatkomponenten Dazu kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 785). Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts lässt sich festhalten, dass die durch den Unfall erlittenen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers äusserst schwer sind (Defektläsion am Vorderarm mit Sehnendefekten und offener Ulnaschaft-Fraktur sowie Verbrennungen zweiten und dritten Grades, vgl. dazu den Bericht des Inselspitals vom 09.03.2011, pag.