Angesichts der schweren Folgen des Unfalls bzw. der schweren Schädigung des Straf- und Zivilklägers, welche eine Amputation des Unterarmes erforderlich machte, sowie der damit einhergehenden physischen und psychischen Folgeschäden, geht die Kammer mit der Vorinstanz von der fahrlässigen schweren Körperverletzung als schwerstes Delikt aus. Die wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung auszufällende Einsatzstrafe ist sodann in einem zweiten Schritt – unter der Prämisse, dass aufgrund der gleichen Strafart eine Gesamtstrafe auszufällen ist – wegen des Schuldspruchs wegen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvor-