Es handelt sich mithin bei beiden Delikten um Vergehen. Angesichts der schweren Folgen des Unfalls bzw. der schweren Schädigung des Straf- und Zivilklägers, welche eine Amputation des Unterarmes erforderlich machte, sowie der damit einhergehenden physischen und psychischen Folgeschäden, geht die Kammer mit der Vorinstanz von der fahrlässigen schweren Körperverletzung als schwerstes Delikt aus.