81 15. Berufungsführer 1 (Schichtleiter/stv. Abteilungsleiter) 15.1 Strafrahmen und schwerstes Delikt Fahrlässige schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 StGB). Derselben Strafdrohung untersteht die Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen nach Art. 230 Ziff. 2 StGB. Es handelt sich mithin bei beiden Delikten um Vergehen.