Es kann vorweg genommen werden, dass vorliegend bei allen vier Berufungsführern für beide Schuldsprüche ausschliesslich Geldstrafen in Frage kommen (vgl. dazu V.15.3. Strafart und Asperation hiernach) und dass keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, welche aufgrund der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erweiterung des Strafrahmens nötig machen würden.