In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des weiteren Schuldspruchs angemessen zu erhöhen, sofern dieser mit der gleichen Strafart geahndet wird. Diesfalls ist der ordentliche Strafrahmen nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Es kann vorweg genommen werden, dass vorliegend bei allen vier Berufungsführern für beide Schuldsprüche ausschliesslich Geldstrafen in Frage kommen (vgl. dazu V.15.3. Strafart und Asperation hiernach) und dass keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, welche aufgrund der Asperation nach Art.