14. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung dargelegt (pag. 782/783). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des weiteren Schuldspruchs angemessen zu erhöhen, sofern dieser mit der gleichen Strafart geahndet wird.