12. Konkurrenz Die Tatbestände der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB und des fahrlässigen Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen i.S.v. Art. 230 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB stehen in Idealkonkurrenz zueinander, da neben dem verletzten Straf- und Zivilkläger noch weitere Menschen, nämlich sämtliche Mitarbeiter des Betriebes, konkret gefährdet waren, die Gefahr sich mithin nur teilweise im Verletzungsdelikt verwirklicht hat (vgl. dazu BSK StGB- ROELLI/FLEISCHANDERL, N 23 zu Art. 230 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).