Schadensmeldung (Unterlassungsdelikt) d) Subjektiver Tatbestand (Unterlassungsfahrlässigkeit), 10.6.6 Subjektiver Tatbestand (Unterlassungsfahrlässigkeit) sowie 10.7.6 Subjektiver Tatbestand (Unterlassungsfahrlässigkeit) hiervor). 79 Damit haben die Berufungsführer 1-4 den Tatbestand des fahrlässigen Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen i.S.v. Art. 230 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB erfüllt und sie sind entsprechend schuldig zu sprechen.