Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so haben es alle vier Berufungsführer pflichtwidrig unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Plexiglasscheibe ersetzt bzw. die Unfallmaschine ausser Betrieb genommen wird. Die Gefahr des Erfolgseintritts bzw. die aufgrund der fehlenden Plexiglasscheibe entstehende konkrete Gefahr für Leib und Leben der Mitarbeitenden war mithin voraussehbar und auch vermeidbar (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen zu Art. 125 StGB, 10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) c) Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit, 10.4.4 Unterbliebene Reparatur bzw. Ausserbetriebnahme der Maschine sowie unterbliebene