28 Abs. 1 VUV verpflichtet gewesen, die fehlende Plexiglasscheibe zu ersetzen bzw. dafür zu sorgen, dass die Unfallmaschine ausser Betrieb genommen wird. Indem sie dieses gebotene Verhalten unterlassen haben, haben sie die objektive Tatbestandsvariante gemäss Art. 230 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwirklicht. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so haben es alle vier Berufungsführer pflichtwidrig unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Plexiglasscheibe ersetzt bzw. die Unfallmaschine ausser Betrieb genommen wird.