auf Grund der ihnen zukommenden Garantenstellung gegenüber dem Straf- und Zivilkläger sowie auch gegenüber anderen Mitarbeitern (vgl. dazu 10.4.4 Unterbliebene Reparatur bzw. Ausserbetriebnahme der Maschine sowie unterbliebene Schadensmeldung (Unterlassungsdelikt) a) Garantenstellung, 10.5.3 Garantenpflicht, 10.6.3 Garantenpflicht sowie 10.7.3 Garantenpflicht hiervor) wären sie gestützt auf Art. 28 Abs. 1 VUV verpflichtet gewesen, die fehlende Plexiglasscheibe zu ersetzen bzw. dafür zu sorgen, dass die Unfallmaschine ausser Betrieb genommen wird.