Alle vier Berufungsführer müssen sich vorliegend ein Unterlassen zum Vorwurf machen lassen; auf Grund der ihnen zukommenden Garantenstellung gegenüber dem Straf- und Zivilkläger sowie auch gegenüber anderen Mitarbeitern (vgl. dazu 10.4.4 Unterbliebene Reparatur bzw. Ausserbetriebnahme der Maschine sowie unterbliebene Schadensmeldung (Unterlassungsdelikt) a) Garantenstellung, 10.5.3 Garantenpflicht, 10.6.3 Garantenpflicht sowie 10.7.3 Garantenpflicht hiervor) wären sie gestützt auf Art.