Sprayanweisung (Handlungsdelikt) b) Sorgfaltspflicht hiervor) und es ging von ihr in Bezug auf sämtliche, sich in der Produktionshalle aufhaltenden Personen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben aus; nicht nur der Strafund Zivilkläger, sondern darüber hinaus auch jeder andere beliebige Mitarbeiter hätte mit einem Körperteil ins Innere der Maschine gelangen und sich verletzen können. Alle vier Berufungsführer müssen sich vorliegend ein Unterlassen zum Vorwurf machen lassen;