11.3 Beurteilung durch die Kammer Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 778 ff.). In Bezug auf den objektiven Tatbestand wurde bereits festgehalten, dass von der Unfallmaschine eine Betriebsgefahr i.S.v. Art. 230 StGB ausging (vgl. dazu 10.5.6 Subjektiver Tatbestand (Unterlassungsfahrlässigkeit) hiervor). Wegen der fehlenden Plexiglasscheibe war die Maschine im Unfallzeitpunkt nicht betriebssicher (vgl. dazu 10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt)