78 11.2 Art. 230 StGB Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder ausser Tätigkeit setzt, wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt, und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird bestraft (Art. 230 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Ziff. 2 von Art. 230 StGB).