Das Verhalten der vier Berufungsführer sei zweifellos geeignet gewesen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens eine Vielzahl von Menschen konkret zu gefährden. Zu betonen sei, dass alle vier Berufungsführer durch die Ausserbetriebnahme bzw. Reparatur der Unfallmaschine die akute Gefahr für Leib und Leben hätten vermeiden können (pag. 781).