2 StGB sei erfüllt; die vier Berufungsführer hätten es pflichtwidrig unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Plexiglasscheibe repariert bzw. die Unfallmaschine ausser Betrieb genommen werde. Das von ihnen geforderte Mass an anzuwendender Sorgfalt hätten sie nicht erfüllt. Die Gefahr des Erfolgseintritts sei erkennbar bzw. voraussehbar gewesen. Das Verhalten der vier Berufungsführer sei zweifellos geeignet gewesen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens eine Vielzahl von Menschen konkret zu gefährden.