28 Abs. 1 VUV geschützt werden müssten. Aufgrund der fehlenden Plexiglasscheibe sei die Unfallmaschine nicht betriebssicher gewesen. Allen Berufungsführern komme eine Garantenstellung zu und all jene Mitarbeiter, welche an der Maschine gearbeitet oder sich in der Produktionshalle aufgehalten hätten, seien während mehreren Wochen bis Monaten konkret gefährdet gewesen (pag. 781). Weiter schlussfolgert sie, auch der subjektive Tatbestand von Art. 230 Ziff. 2 StGB sei erfüllt;