11. Fahrlässiges Nichtanbringen von Sicherheitsvorrichtungen 11.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz macht in der schriftlichen Urteilsbegründung zunächst theoretische Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 230 StGB (pag. 778 ff.) und nimmt dann eine Subsumtion vor (pag. 780 ff.). Dabei kommt sie in Bezug auf den objektiven Tatbestand zum Schluss, von der in Betrieb stehenden Unfallmaschine gehe wegen der Press- und Heizelemente eine Gefahr aus, vor welcher die Arbeitnehmer gemäss Art. 28 Abs. 1 VUV geschützt werden müssten.